Grundsätze

Angewandtes Regelwerk und Abweichungen

Die Jahresrechnung wurde in Übereinstimmung mit der Verordnung des Regierungsrates über das der Rechnungswesen der Gemeinden vom 23. April 2013 erstellt. Diese beruht auf den Grundsätzen des Harmonisierten Rechnungsmodells 2 (HRM2) der Konferenz der Kantonalen Finanzdirektoren.

Elemente der Jahresrechnung

Die folgenden Elemente bilden integrierende Teile der Jahresrechnung: Bilanz, Erfolgsrechnung, Investitionsrechnung, Geldflussrechnung und Anhang.

  • Die Bilanz weist als Bestandesrechnung auf der Aktivseite die Vermögenswerte und auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Eigenkapital aus. Die Vermögenswerte werden unterteilt in Finanzvermögen und Verwaltungsvermögen.
  • Die Erfolgsrechnung weist die Erträge und Aufwendungen des Geschäftsjahres aus. Sie zeigt auf der ersten Stufe den operativen und auf der zweiten Stufe den ausserordentlichen Erfolg je mit dem Aufwand- bzw. Ertragsüberschuss, ferner den Gesamterfolg, welcher den Bilanzüberschuss bzw. den Bilanzfehlbetrag verändert.
  • In der Investitionsrechnung werden die kreditpflichtigen Ausgaben für Investitionen in das Verwaltungs- und Finanzvermögen und die mit solchen Investitionen zusammen hängenden Einnahmen ausgewiesen. Über sämtliche beschlossenen Verpflichtungskredite wird eine separate Verpflichtungskreditkontrolle geführt.
  • Die Geldflussrechnung stellt die Geldflüsse aus der operativen Tätigkeit, den Investitions- und den Finanzierungsvorgängen dar. Als Saldo resultiert die Veränderung der Flüssigen Mittel gegenüber dem Vorjahr.
  • Im Anhang sind diejenigen zusätzlichen Informationen offengelegt, die für das grundsätzliche Verständnis der Rechnung und den verlässlichen Überblick über die finanzielle Lage und Entwicklung notwendig sind.

Wesentliche Rechnungslegungsgrundsätze

Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze

Vermögenswerte werden in den Aktiven der Bilanz geführt, wenn sie einen künftigen wirtschaftlichen Nutzen generieren oder sie unmittelbar zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe genutzt werden und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.

Fremdkapital auf der Passivseite der Bilanz sind Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses mit Ursprung in der Vergangenheit, zu deren Erfüllung mit einem Mittelabfluss gerechnet werden muss und deren Betrag zuverlässig ermittelt werden kann. Wenn der Zeitpunkt der Erfüllung und die Höhe des künftigen Mittelabflusses mit Unsicherheiten behaftet sind, wird eine Verbindlichkeit in der Form einer Rückstellung gebildet.

Als Ertrag gilt der gesamte Wertzuwachs innerhalb einer bestimmten Periode. Alle Erträge werden in der Periode ihrer Verursachung erfasst. Ein Ertrag gilt als realisiert, wenn in der betreffenden Periode ein Zufluss an wirtschaftlichem oder öffentlichem Nutzen stattgefunden hat, der verlässlich ermittelt werden kann.

Als Aufwand gilt der gesamte Wertverzehr innerhalb einer bestimmten Periode. Alle Aufwände werden in der Periode ihrer Verursachung erfasst. Ein Aufwand gilt als eingetreten, wenn in der betreffenden Periode ein Abfluss an wirtschaftlichem oder öffentlichem Nutzen stattgefunden hat, der verlässlich ermittelt werden kann.

Rechnungsabgrenzungen werden aus Gründen der Wesentlichkeit und der Praktikabilität ab einer Höhe von CHF 1’000 vorgenommen.

Allgemeine Bewertungsgrundsätze

Es gilt für alle Positionen der Grundsatz der Einzelbewertung.

Die Bewertung des Verwaltungsvermögens erfolgt zu Anschaffungswerten. Die Entwertung durch die ordentliche Nutzung wird durch planmässige Abschreibungen über die angenommene Nutzungsdauer berücksichtigt. Nachhaltigen Wertverminderungen bzw. Wertaufholungen wird durch entsprechende Wertkorrekturen auf den jeweiligen Nutzenwert Rechnung getragen, sobald eine solche Wertminderung absehbar ist. Für nicht budgetierte notwendige Wertkorrekturen sind Kreditüberschreitungen möglich; sie werden mit der Abnahme der Rechnung genehmigt.

Die Anlagen des Finanzvermögens werden zu Verkehrswerten bewertet. Die Verkehrswerte werden nicht planmässig abgeschrieben, sondern periodisch an neue Gegebenheiten angepasst. Eine Neuermittlung der Verkehrswerte wird insbesondere vorgenommen, wenn sich die Marktverhältnisse massgebend verändern.

Finanzielle Forderungen und Verbindlichkeiten werden zum Nominalwert bilanziert.

Kurzfristige Finanzanlagen

Die Wertschriften sind zum Kurswert auf Ende Jahr bewertet.

Anlagen des Finanzvermögens

Die Liegenschaften des Finanzvermögens sind mit einem geschätzten Verkehrswert in der Bilanz enthalten. Dieser wird periodisch, mindestens aber alle fünf Jahre, an neue Marktgegebenheiten angepasst. Negative Bewertungsänderungen werden während der Übergangsphase (2018 — 2022) der Neubewertungsreserve im Eigenkapital entnommen, solange ein Bestand vorhanden ist.

Die Liegenschaften im Landkreditkonto des Finanzvermögens sind ebenfalls zum Verkehrswert bilanziert und werden entsprechend dem ‚Reglement über das Landkreditkonto‘ vom 1. Juni 2003 (01.01.20218) verwaltet.

Sachanlagen des Verwaltungsvermögens

Die Sachanlagen des Verwaltungsvermögens werden zum Anschaffungs- bzw. Herstellkostenwert bewertet. Die Aktivierungsgrenze beträgt CHF 100’000; Anschaffungen unter diesem Betrag werden im Anschaffungsjahr der Erfolgsrechnung belastet.

Die Anlagen werden ab Nutzungsbeginn über die geschätzte Nutzungsdauer linear abgeschrieben. Es gelten folgende Nutzungsdauern:

Bezeichnung Dauer in %
Grundstücke nicht bebaut 40 2.50
Gebäude, Hochbauten 33 3.00
Tiefbauten 40 2.50
Wald, Alpen und übrige Sachanlagen 40 2.50
Kanal- und Leitungsnetze, Gewässerverbauungen 50 2.00
Mobilien, Maschinen, Fahrzeuge und Haustechnik 8 12.50
Spezialfahrzeuge 15 6.65
Informatik- und Kommunikationssysteme 4 25.00
Immaterielle Anlagen: Orts- und Regionalplanungen, übrige Planungen 10 10.00
Anlagen im Bau keine
Darlehen keine
Beteiligungen Grundkapitalien keine

Wird eine Anschaffung getätigt, die die geschätzte Nutzungsdauer verlängert oder einen zukünftigen Nutzen schafft, wird der entsprechende Betrag aktiviert.

Die Altbestände des Verwaltungsvermögens werden in der Regel linear über 10 Jahre (ab der Umstellung auf HRM2) abgeschrieben. In Anwendung von § 63 Abs. 5 der Verordnung des Regierungsrates über das Rechnungswesen der Gemeinden wurde in begründeten Fällen die Restnutzungsdauer durch den Gemeinderat geschätzt. Die Buchwerte der Altbestände des Verwaltungsvermögens stellen die Anschaffungswerte nach HRM2 dar.

Investitionsbeiträge

An Dritte entrichtete Investitionsbeiträge werden aktiviert, wenn die mitfinanzierte Anlage einen langfristigen Nutzen für die Öffentlichkeit erbringt und ein durchsetzbarer Rückerstattungsanspruch bei Zweckentfremdung besteht. Die Abschreibungen erfolgen ab Inbetriebnahme der mitfinanzierten Anlagen nach
deren geschätzten Nutzungsdauern.

Fiskalertrag

Die Steuererträge werden mit der Rechnungsstellung verbucht (sog. Soll-Prinzip). Die Steuern eines Rechnungsjahres setzen sich in der Regel aus den provisorischen Rechnungen für das laufende Jahr und den Differenzrechnungen der Vorjahre aufgrund von definitiven Veranlagungen zusammen.

Grundstückgewinn- sowie Liegenschaftensteuern werden nach dem Zuflussprinzip verbucht.